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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Business Hunter GmbH (Auftragnehmerin)

I.     GRUNDLEGENDE VERPFLICHTUNGEN BEIDER PARTEIEN

  1. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin kommt zustande, wenn Name und Adresse sowie die wesentlichen Punkte des Auftrages schriftlich vorliegen und von der Auftragnehmerin akzeptiert sind.
  2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und verantwortungsvoll, auf der Basis des Gesetzes und den Grundsätzen von Treu und Glauben, auszuüben. Sie vermeidet Verbindungen und Tätigkeiten die ihre Entscheidungsfreiheit oder Objektivität beeinträchtigen können oder durch die ein Interessenkonflikt  entsteht, der den Auftrag betrifft.  
  3. Die Auftragnehmerin handelt ausschliesslich nach den Instruktionen, die ihr vom Auftraggeber erteilt werden. Alle aus den ausgeführten Handlungen entstehenden Rechte werden von der Auftragnehmerin ausschliesslich für Rechnung und nach Weisung des Auftraggebers ausgeübt.
  4. Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Schranken, die der Auftragnehmerin durch juristische Regelungen und die Standesregeln einer anerkannten Organisation auferlegt werden.
  5. Der Auftraggeber garantiert, dass das zu verwaltende Treugut nicht durch Rechtsverletzungen erworben wurde, dass er selber keine Rechtsverletzung besonders nicht durch Verletzung des Geldwäschereigesetzes begehen wird, durch die die Tätigkeit des Treuhänders betroffen wird.

II.   INSTRUKTION UND INFORMATION

  1. Der Auftraggeber bezeichnet der Auftragnehmerin gegenüber die instruktionsberechtigten Personen und überlässt ihr ein eigenhändiges Unterschriftenmuster der betreffenden Personen.
  2. Sämtliche Instruktionen an die Auftragnehmerin haben in schriftlicher Form bzw. per verschlüsseltes E-Mail zu erfolgen. Telefonisch erteilte Instruktionen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln. Sie kann jedoch in dringenden Fällen von sich aus Massnahmen treffen, wobei sie den mutmasslichen Interessen des Auftraggebers so gut wie möglich Rechnung trägt. Über die so getroffenen Massnahmen wird der Auftraggeber von der Auftragnehmerin jeweils sobald wie möglich informiert.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin sämtliche Auskünfte, Unterlagen oder technische Hilfe zu verschaffen, die für die Ausführung des Mandates erforderlich sind. Die Auftragnehmerin kann die Weiterführung des Mandates vom Erhalt der oben erwähnten Auskünfte und Unterlagen abhängig machen. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber gemäss dessen Instruktion. Sie hat die Möglichkeit der Zurückhaltung von Post und Informationen, sofern gesetzliche Verpflichtungen dazu bestehen.
  4. Die Auftragnehmerin ist ermächtigt, die zuständigen Behörden gemäss ihren gesetzlichen Verpflichtungen über diesen Vertrag in Kenntnis zu setzen und Auskunft über das treuhänderisch verwaltete Vermögen zu erteilen. Gegenüber anderen Personen und Unternehmen verpflichtet sich die Auftragnehmerin für Ihre Angestellten und Beauftragten zur Geheimhaltung während des Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch dann, wenn der Auftrag nicht zustande kommt. 
  5. Die Auftragnehmerin wird von der Verschwiegenheitspflicht befreit,
    - bei ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Falls Interessen Dritter betroffen sind, ist deren Einverständnis erforderlich.
    - wenn die geheim zu haltenden Tatsachen allgemein bekannt werden.
    - wenn Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sie dazu ermächtigen oder auffordern.
    - soweit überwiegende Interessen der Auftragnehmerin eine Offenlegung des Geheimnisses erfordert.
  6. Die Auftragnehmerin hat das Recht, wenn nötig Drittpersonen zu der Erledigung des Auftrages heranzuziehen. Die Auftragnehmerin hat darauf zu achten, dass diese ausreichend qualifiziert sind.

III.  RISIKO UND HAFTUNG

  1. Die Auftragnehmerin übt ihre Tätigkeit ausschliesslich auf das Risiko des Auftraggebers aus. Dem Treuhänder dürfen aus der Anlage, der Verwaltung und der Veräusserung des Treugutes keine Risiken erwachsen. Alle betreffenden Kosten und andern Lasten (z.B. Abschreibungen, Verluste usw.) sind ausschliesslich vom Auftraggeber zu tragen.
  2. Soweit die Auftragnehmerin in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bestimmungen handelt, ist sie von der Haftung aus der Ausübung ihres Mandates befreit.
  3. Die Auftragnehmerin haftet für schuldhafte und fahrlässige Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten. Von einer darüber hinausgehenden Haftung ist sie befreit. Dies gilt auch für alle Personen, denen die Auftragnehmerin die Besorgung von Geschäften befugtermassen übertragen hat, siehe Ziffer II.4.
  4. Werden die Klauseln über die grundlegenden Verpflichtungen von Ziffer I von einer Partei verletzt, hat diese das Recht eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 100‘000 zu verlangen. Die Auszahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Vertrag. Sie ist auch zu bezahlen, wenn kein Schaden erwachsen ist. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.

IV.   VERGÜTUNG

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin alle Auslagen, die sie im Rahmen des Mandates übernimmt zu vergüten. Sollte für Auftragnehmerin durch die Ausübung des Mandates Schaden entstehen, verpflichtet sich der Auftraggeber diesen zu ersetzen, sofern es sich nicht um Schaden handelt, der durch schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten der Auftragnehmerin entstanden ist.
  2. Für die Ausübung des Mandates bezahlt der Auftraggeber der Auftragnehmerin Vergütungen gemäss der Tarifliste, die integrierter Bestandteil des Vertrages ist. Die Auftragnehmerin hat das Recht, Tarife zu ändern. Sie hat dies dem Kunden einen Monat vorher anzukündigen.
  3. Der Auftragnehmerin wird zur Befriedigung ihrer Forderungen ausdrücklich das Recht zur Verrechnung eingeräumt.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der Auftragnehmerin bei Erhalt zu bezahlen.

V.    VERTRAGSDAUER UND BEENDIGUNG

  1. Bei unbefristeten Aufträgen:
    1. Der Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung bzw. des Vertragsabschluss für ein Jahr gültig.
    2. Der vorliegende Auftrag kann von beiden Parteien jederzeit auf Ende des Vertragsjahres schriftlich innert nützlicher Frist gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht bis einen Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Vertragsdauer automatisch um ein weiteres Jahr.
  2. Bei befristeten Aufträgen:
    1. Der Auftrag ist für den offerierten Zeitraum gültig. Weiterführende Aufträge werden neu offeriert.
    2. Eine Kündigung des Auftrages ist grundsätzlich nicht möglich, ausgenommen hiervon sind Tatbestände gemäss Ziffer V.5.
  3. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, haftet der Zurücktretende für den verursachten Schaden. 
  4. Der Auftrag erlischt nicht mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, das Geschäft so lange zu besorgen, bis der Auftraggeber oder seine Rechtsnachfolger das selbst tun können, sofern die Beendigung des Auftrags deren Interessen gefährden würde. Die Erben oder Rechtsnachfolger können den Auftrag jederzeit widerrufen.
  5. Der Treuhänder kann den Auftrag sofort und ohne weitere Verpflichtungen niederlegen, wenn sich herausstellt, dass das zu verwaltende Treugut mit Rechtsverletzungen zusammenhängt oder durch solche erworben wurde oder der Auftraggeber sich sonst rechtswidrig verhält. Für geleistete Arbeit wird der Treuhänder trotzdem wie vereinbart entschädigt.

VI.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Diese AGB können nur schriftlich abgeändert werden.
  2. Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht, namentlich die Bestimmungen des OR.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist der Sitz der Auftragnehmerin, also Rüegsauschachen BE.

 Aktualisiert am 04.11.2023