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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Partner-Programm

mit der Business Hunter GmbH (Vendor)

I.     GRUNDLEGENDE VERPFLICHTUNGEN

  1. Der Vertrag zwischen Affiliate und Vendor kommt zustande, wenn Name und Adresse sowie die wesentlichen Punkte des Affiliates schriftlich vorliegen und vom Vendor akzeptiert sind.
  2. Der Affiliate verpflichtet sich, den die Vermarktung der Produkte gewissenhaft und verantwortungsvoll, auf der Basis des Gesetzes und den Grundsätzen von Treu und Glauben, auszuüben. Sie vermeidet Verbindungen und Tätigkeiten die ihre Entscheidungsfreiheit oder Objektivität beeinträchtigen können oder durch die ein Interessenkonflikt  entsteht, der die Produkte betrifft. Vertrauensmissbrauch jeglicher Art wird mit einer Konventionalstrafe (siehe II.4.) und rechtlichen Schritten geahndet.
  3. Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Schranken, die dem Affiliate durch juristische Regelungen und die Standesregeln einer anerkannten Organisation auferlegt werden.

II.  RISIKO UND HAFTUNG

  1. Der Affiliate übt seine Vermarktung ausschliesslich auf eigenes Risiko aus. Alle betreffenden Kosten (z. B. Werbekosten) und anderen Lasten (z.B. Abschreibungen, Verluste usw.) sind ausschliesslich vom Affiliate zu tragen. 
  2. Soweit der Affiliate in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bestimmungen handelt, ist er von der Haftung aus der Ausübung des Mandates befreit.
  3. Der Affiliate haftet für schuldhafte und fahrlässige Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten. Von einer darüber hinausgehenden Haftung ist er befreit.
  4. Werden die Klauseln über die grundlegenden Verpflichtungen von Ziffer I von einer Partei verletzt, hat diese das Recht eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 100‘000 zu verlangen. Die Auszahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Vertrag. Sie ist auch zu bezahlen, wenn kein Schaden erwachsen ist. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.

III.   VERGÜTUNG

  1. Die Provision ist auf 20 % vom Bestellbetrag fixiert und wird auf den dafür vorgesehenen Zahlwegen vergütet. Bei Vertragsverlängerungen durch den Kunden ist keine weitere Provision geschuldet.
  2. Die Vergütung an den Affiliate erfolgt nur, wenn vom Kunden die registrierte Email-Adresse des Affiliates bei der Bestellung hinterlegt oder Name und Adresse des Affiliates mitgeteilt wird und der Kunde die Rechnung vollständig beglichen hat.
  3. Die Provision wird innert 30 Tagen nach vollständiger Begleichung der offenen Rechnung dem Affiliate ausbezahlt. Der Affiliate kann eine Übersicht über seine offenen Provisionen verlangen, dies muss schriftliche (per Email) erfolgen.
  4. Der Affiliate übernimmt die volle Verantwortung über steuerliche und sozialversicherungstechnische Deklarationen. Der Vendor nimmt keine Meldungen bei der Steuerverwaltung und/oder Sozialversicherungsstellen vor. Natürliche Personen ohne Einzelunternehmen (d.h. ohne Anmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Steuerverwaltung und AHV-Stelle) sind verpflichtet sich ab Einnahmen von über Fr. 2'300.00 pro Kalenderjahr als Einzelunternehmer anzumelden und die Einnahmen korrekt abzurechnen. Der Vendor stellt keine Lohnausweise für Affiliates aus. Bei Missachtung dieser Regelung und auftretenden Unkosten für den Vendor (z.B. Nachzahlungen an die AHV), werden diese mit einem Zuschlag von 5 % für Bearbeitungsentschädigung dem Affiliate ausnahmslos in Rechnung gestellt.

IV.    PARTNERSCHAFTSDAUER UND BEENDIGUNG

  1. Der Partnerschaft ist ab dem Zeitpunkt der Registrierung gültig.
  2. Der Partnerschaft erlischt mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Affiliates. 
  3. Der Vendor kann die Partnerschaft sofort und ohne weitere Verpflichtungen niederlegen, wenn sich herausstellt, dass der Affiliate sich rechtswidrig verhält. Für geschuldete Provisionen wird der Affiliate trotzdem wie vereinbart entschädigt.

V.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Diese AGB können nur schriftlich abgeändert werden.
  2. Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht, namentlich die Bestimmungen des OR.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist der Sitz der Auftragnehmerin, also Rüegsauschachen BE.

Aktualisiert am 25.06.2023